Der Deutsche Frauenrat (DF) begrüßt den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf mit dem Ziel der Aufhebung des § 219a StGB. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch von 2019 hatte sich der DF bereits dafür ausgesprochen, diesen Paragrafen zu streichen. Umso erfreulicher ist, dass die Bundesregierung dieses Vorhaben zu Beginn der Legislaturperiode so schnell umsetzen möchte.

Der § 219a StGB in geltender Fassung stellt die „Werbung“ für einen Schwangerschaftsabbruch noch immer unter Strafe – daran hatte der Gesetzgeber bei seiner Reform im Jahr 2019 festgehalten. Das sogenannte Werbeverbot kommt einem Informationsverbot gleich, da Ärzt*innen, Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, untersagt wird, sachgerechte sowie fachliche (nicht werbende) öffentliche Information über Ablauf und Methoden des Abbruchs bereitzustellen. Die Norm verhindert somit für Schwangere in Konfliktsituationen eine zügige sowie niedrigschwellige und freie Informationsbeschaffung und behindert ihre freie Arzt*innenwahl. Ärzt*innen müssen über die ihr angebotenen medizinischen Leistungen öffentlich informieren dürfen und brauchen dafür Rechtssicherheit.

Lesen Sie hier die ausführliche Stellungnahme

Quelle: Deutscher Frauenrat | Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB)