§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist „Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V.“.

(2) Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V. versteht sich als Dachorganisation der in Sachsen-Anhalt tätigen Frauenorganisationen.

(3) Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V. hat seinen Sitz in Magdeburg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 11225 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V. setzt sich bei der Wahrung der Eigenständigkeit und Verschiedenartigkeit aller Mitglieder für die Verbesserung der Situation der Frauen in Familie, Beruf und Gesellschaft und für die Verwirklichung des in Art. 3 GG verankerten Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebotes ein. Er arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

(2) Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Den Satzungszweck verwirklicht der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e.V. insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Er fördert die Bereitschaft der Frauen, sich an politischer Arbeit zu beteiligen und am Aufbau des demokratischen Staatswesens mitzuwirken.
  2. Er unterstützt die Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen von Frauen und bietet insbesondere den Mitgliedsverbänden entsprechende Veranstaltungen im Sinne des Art. 34 der Landesverfassung an.
  3. Er fördert den Austausch von Erfahrungen und die Zusammenarbeit zwischen Frauen in Wirtschaft, Verwaltung, Gesellschaft und Politik sowie sonstigen Expertinnen.
  4. Er setzt sich für die Interessen der Frauen gegenüber Parlamenten, Regierungen und Verwaltungen sowie gesellschaftlich relevanten Gruppen ein.
  5. Er unterstützt den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder untereinander sowie die Maßnahmen zur Erreichung gemeinsamer Ziele.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. an das Land Sachsen-Anhalt zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Gleichstellung der Frau.

(7) Alle Inhaberinnen von Vereinsämtern (mit Ausnahme der Geschäftsführerin) sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. sind die gemäß Satzung aufgenommenen Frauengruppen, wie Verbände und Organisationen, die die Rechte und Anliegen von Frauen vertreten.

§ 4 Aufnahme

(1) Mitglied des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. können Frauenverbände, Frauengruppen und Frauenorganisationen sowie Frauengruppen gemischter Verbände werden, die den Zweck des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. anerkennen und deren Satzung mit diesem Zweck vereinbar ist.

(2) Für Frauengruppen gemischter Verbände muss die Satzung des jeweiligen Verbandes eine selbständige Willensbildung und eineeigene Interessenvertretung der Frauen sicherstellen.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Verfahrensweise regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Austritt und Ausschluss

(1) Ein Austritt ist nur zum Quartalsende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Er muss dem Vorstand gemäß § 26 BGB gegenüber schriftlich erklärt werden.

(2) Ein Ausschluss kann bei Verstößen gegen die Satzung unter Angabe von Gründen vom Vorstand bzw. mindestens 3 Mitgliedsverbänden beantragt werden. Die Delegiertenversammlung entscheidet über den Ausschluss. Bei der Delegiertenversammlung muss die Hälfte der Mitgliedsverbände anwesend sein und sich bei der Abstimmung mindestens die Hälfte der Delegierten für einen Ausschluss aussprechen.

(3) Die Mitgliedschaft endet auch mit der Auflösung des Mitgliedes des Landesfrauenrates.

(4) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mit dem Beitrag für mehr als 2 Jahre im Rückstand ist und während dieser Zeit seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hat ruhen lassen. Auf die bevorstehende Streichung ist in einer Mahnung hinzuweisen. Die Mahnung gilt auch als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet worden ist. Die Streichung wird mit Beschlussfassung durch den Vorstand des Landesfrauenrates wirksam.

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder müssen sich den Zielen und dem Zweck des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. besonders verbunden fühlen. Vorschlagsrecht hat jedes ordentliche Mitglied des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. Fördermitglied kann werden, wer die Kriterien nach § 3 nicht erfüllt; es hat beratende Stimme.

§ 7 Organe

(1) Organe des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorstandes Wahl von zwei Kassenprüferinnen (Revisorinnen) Entgegennahme des Arbeitsberichtes Entgegennahme des Berichtes der Schatzmeisterin Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen Entlastung des Vorstandes Annahme und Änderung der Satzung, soweit diese Satzung keine andere Zuständigkeit vorsieht. Beschlussfassung über alle die Interessen des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Beschluss über Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages

§ 9 Einberufung der Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 (vier) Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. (2)Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder das unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 10 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 11 Abs. 1 dieser Satzung. Bei Wahlen haben Vorstandsmitglieder nur eine Stimme, wenn sie gleichzeitig von ihrem Verband delegiert sind. den von den Mitgliedern bestimmten stimmberechtigten Delegierten, wobei jedes Mitglied eine stimmberechtigte Delegierte stellen kann. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung bzw. das Gesetz nichts Abweichendes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind müssen, sofern sie nicht einstimmig verabschiedet werden, von den befürwortenden Mitgliedern unterschrieben werden. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Über die Delegiertenversammlung wird von der Schriftführerin ein Protokoll gefertigt, welches die Namen der Teilnehmerinnen, Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten und das Ergebnis der einzelnen Sitzung wiedergeben muss. Es ist von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen und den Delegierten spätestens nach 4 Wochen zuzustellen. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Geschäftsstelle zuzustellen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Die Zulassung von Gästen zur Delegiertenkonferenz regelt die Geschäftsordnung der Delegiertenkonferenz.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Personen; der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin und den sechs Beisitzerinnen. (2)Die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Form, dass jeweils zwei von ihnen zusammen vertretungsberechtigt sind.

§ 12 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste ordentliche Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

(3) Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin werden in den gesonderten Wahlgängen einzeln gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in Listenwahl gewählt werden.

(4) Die Delegiertenversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand seines Amtes entheben. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand kommissarisch die laufenden Geschäfte weiter.

(5) Zur Durchführung der Wahlen wählt die Delegiertenversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ, insbesondere der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

  • Vertretung des Landesfrauenrates Sachsen-Anhalt e.V. in der Öffentlichkeit, gegenüber der Landesregierung und den Medien 
  • Festlegen von Arbeitsschwerpunkten im Sinne der Leitlinien und des Satzungszweckes
  • Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Delegiertenversammlung
  • Ausführen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
  • Erstellung eines Arbeitsberichtes für die Delegiertenversammlung
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen 
  • Bestellung der Geschäftsführerin 
  • Vertretung in landesweiten Gremien
  • Einsetzung von zeitlich begrenzten oder dauerhaften Arbeitsgruppen 
  • Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht verlangt werden und die zur Wahrung der steuerlichen Gemeinnützigkeit bzw. der Eintragungsfähigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Satzungsänderung zu informieren.

§ 14 Geschäftsführerin

(1) Vom Vorstand ist eine Geschäftsführerin zu bestellen, die die laufenden Geschäfte und Abwicklungen des Vereines nach Maßgabe ihres Arbeitsvertrages, der Stellenbeschreibung sowie der Geschäftsordnung des Vorstandes und der Geschäftsstelle besorgt.

(2) Die Geschäftsführerin hat über ihre jeweils wichtigsten Aufgaben innerhalb des Arbeitsberichtes des Vorstandes zu berichten.

§ 15 Verfahren bei Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesfrauenrates bedarf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, jeder Mitgliedsverband hat hierbei eine Stimme, es gilt im Übrigen § 10 Abs. 1 dieser Satzung.

(2) Die Versammlung, die die Auflösung beschließt, wählt eine Liquidatorin.

(Von der Delegiertenversammlung am 10.10.1992 in Magdeburg beschlossen, geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 08.11.2003 in Magdeburg, durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 05.03.2005 in Magdeburg und den Beschluss der Delegiertenversammlung am 26.03.2011 in Magdeburg)