Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt (LFR LSA) begrüßt die Initiative der Bundesregierung zur Reform des Gewaltschutzgesetzes und zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) in Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Schutz Betroffener zu verbessern und die Prävention von Gewalt bis hin zu Femiziden zu stärken. Der LFR LSA unterstützt diese Zielsetzung, betont jedoch, dass die eAÜ nur dann wirksam sein kann, wenn diese in ein umfassendes, interdisziplinäres und strukturell abgesichertes Gewaltschutzsystem eingebettet ist.

1. Bedeutung und Potenzial der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

Internationale Erfahrungen, insbesondere aus Spanien, zeigen, dass die eAÜ in Hochrisikofällen das Risiko schwerer Gewalttaten deutlich reduzieren und das Sicherheitsgefühl der Betroffenen stärken kann. Entscheidend hierfür ist die Anwendung des sogenannten Zwei-Komponenten-Modells, bei dem sowohl Täter als auch Betroffene mit Geräten ausgestattet sind, die über GPS-Signale eine unmittelbare Warnung und ein Eingreifen der Polizei ermöglichen, wobei das Tragen des Gerätes bei der betroffenen Person auf Freiwilligkeit beruht. Nur dieses Modell bietet einen tatsächlichen Schutz vor erneuter Gewalt und muss daher gesetzlich festgeschrieben werden. Die Maßnahme kann jedoch nur für einen kleinen Täterkreis mit hohem
Gefährdungspotenzial sinnvoll eingesetzt werden und ersetzt keine weiteren Schutz- und Präventionsmaßnahmen. Sie darf nicht als isoliertes Instrument verstanden werden, sondern muss stets Teil eines umfassenden Fallmanagements sein.

2. Erforderlichkeit eines integrierten Schutz- und Präventionskonzepts

Die Wirksamkeit der eAÜ hängt maßgeblich davon ab, dass sogenannte Hochrisikofälle frühzeitig und zuverlässig erkannt werden. Deutschland verfügt bislang jedoch über kein
flächendeckendes, standardisiertes Verfahren zur Gefährdungsanalyse. Daher fordert der LFR LSA die bundesweite Einführung standardisierter Risikoanalyseinstrumente sowie interdisziplinärer Fallkonferenzen unter Beteiligung von Polizei, Justiz, Frauenhäusern, Fachberatungsstellen und Täterarbeitseinrichtungen. Nur durch ein solches Hochrisikomanagement kann die Entscheidung über die Anordnung einer eAÜ fachlich fundiert und im Sinne des Opferschutzes erfolgen. Dabei ist die Expertise spezialisierter Fachberatungsstellen zwingend einzubeziehen, da sie oft die ersten Ansprechpartnerinnen für Betroffene sind und über entscheidende Informationen zur Gefährdungslage verfügen.

3. Schulung und Spezialisierung der Justiz bzw. Sicherheitsbehörden

Die Umsetzung des Gesetzes setzt voraus, dass Familienrichter*innen, Staatsanwält*innen, Polizei und Sachverständige über fundierte Kenntnisse der Dynamiken häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt – insbesondere Hochrisikofälle – verfügen. Der LFR LSA fordert daher verpflichtende Aus- und Fortbildungen aller am Verfahren beteiligten Professionen. Ohne diese Qualifizierungsmaßnahmen besteht die Gefahr, dass Hochrisikofälle nicht erkannt und die eAÜ aufgrund dessen nicht angeordnet wird. Spanien zeigt mit spezialisierten Gerichten zum Thema Gewalt gegen Frauen*, dass Spezialisierung zu höherer Effektivität und Konsistenz in der Rechtsprechung führt. Dieses Modell sollte auch in Deutschland als Orientierung dienen. Zudem ist eine Reform des Sorge- und Umgangsrechts dringend notwendig. Art 31 der Istanbul-Konvention gibt klar vor, dass Partnerschaftsgewalt bei Entscheidungen über das Umgangs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden muss.


4. Verpflichtende und qualitätsgesicherte Täterarbeit

Jede Anordnung einer eAÜ muss zwingend mit einer verpflichtenden Täterarbeit verbunden werden. Täterarbeit ist kein optionales Zusatzangebot, sondern eine zentrale Voraussetzung für nachhaltigen Gewaltschutz. Sie muss bundesweit nach einheitlichen Qualitätsstandards erfolgen, ausreichend finanziert und fachlich kontrolliert werden. Der LFR LSA möchte jedoch hervorheben, dass die Finanzierung von Täterarbeit nicht zulasten der Mittel für Frauenhäuser und Unterstützungsangebote erfolgen darf. Darüber hinaus sollten Verstöße gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an Täterprogrammen konsequent sanktioniert werden.


5. Besondere Bedarfe vulnerabler Gruppen

Für gewaltbetroffene Frauen* und Mädchen* mit Behinderungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe müssen spezifische Schutzmechanismen geschaffen werden. Viele Betroffene leben in betreuten Einrichtungen und in Abhängigkeitsverhältnissen, in denen Täter zugleich Pflege- oder Assistenzpersonen sind. In solchen Fällen greifen klassische Schutzinstrumente wie Wegweisung oder eAÜ oft nicht oder führen zu unzumutbaren Versorgungslücken. Erforderlich sind daher klare gesetzliche Regelungen, die Schutzmaßnahmen auch in betreuten Wohnformen ermöglichen, sowie eine garantierte Not- und Assistenzversorgung – unabhängig von Einkommen und Vermögen. Der bloße Hinweis auf Barrierefreiheit greift an dieser Stelle zu kurz. Barrierefreiheit muss rechtlich, kommunikativ und strukturell gewährleistet sein, etwa durch leicht verständliche Informationen, barrierefreie Verfahren und geschulte Fachkräfte in Polizei, Justiz und Beratung. Der LFR LSA fordert, die Belange von Frauen* und Mädchen* mit Behinderungen verbindlich in die Reform des Gewaltschutzgesetzes einzubeziehen und bestehende Versorgungslücken konsequent zu schließen, um Gewaltschutz für alle Betroffenen sicherzustellen.

6. Schutzlücken und Grenzen der Maßnahme

Die eAÜ ist als zeitlich befristete Maßnahme konzipiert und kann langfristigen Gewaltschutz allein nicht gewährleisten. Nach Ablauf der Anordnung besteht häufig weiterhin ein erhebliches Risiko, sofern keine weiterführenden Interventions- und Betreuungsmaßnahmen greifen. Zudem bietet die eAÜ keinen Schutz vor digitaler Gewalt, die zunehmend als Fortsetzung und Verstärkung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt auftritt. Täter nutzen digitale Technologien, um Betroffene zu überwachen, zu bedrohen oder öffentlich bloßzustellen – etwa durch Stalking über soziale Medien, Ausspähen von Standortdaten, Manipulation von Smart-Home-Geräten, Veröffentlichung intimer Aufnahmen oder digitale Drohungen. Diese Formen psychischer Gewalt wirken weit über den physischen Raum hinaus und können das Sicherheitsgefühl der Betroffenen massiv beeinträchtigen. Der LFR LSA fordert daher, dass digitale Gewalt ausdrücklich als Teil geschlechtsspezifischer Gewalt anerkannt und in die Reformen des Gewaltschutzgesetzes integriert wird. Nötig sind spezialisierte Ermittlungsstellen, geschulte Fachkräfte sowie barrierefreie, niedrigschwellige Beratungsangebote, um Betroffene auch im digitalen Raum wirksam zu schützen.


7. Technische, rechtliche und datenschutzrechtliche Anforderungen

Damit die eAÜ tatsächlich Schutz bietet, muss im Alarmfall ein unmittelbarer und koordinierter Polizeieinsatz gewährleistet werden. Ein ausgelöster Alarm muss eine schnelle Intervention der Sicherheitsbehörden auslösen, um drohende Gewalthandlungen wirksam zu verhindern. Zugleich ist mit der betroffenen Person verbindlich abzustimmen, ob und in welcher Form sie im Alarmfall informiert werden möchte, um selbst rechtzeitig Schutz suchen zu können. Die technische, datenschutzrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der eAÜ muss sicherstellen, dass Polizei und betroffene Person gleichzeitig alarmiert werden können und die Kommunikationswege zuverlässig funktionieren. Hierzu braucht es bundesweit einheitliche Standards, eine klar geregelte Verantwortlichkeit der Sicherheitsbehörden und ausreichend geschultes Personal. Darüber hinaus sind datenschutzrechtliche Regelungen für das interdisziplinäre Fallmanagement präzise zu definieren. Informationsflüsse zwischen Polizei, Justiz, Fachberatungsstellen und Täterarbeitseinrichtungen müssen rechtssicher möglich sein, damit Gefährdungslagen realistisch eingeschätzt und Maßnahmen abgestimmt werden können. Datenschutz darf dabei nicht zur faktischen Barriere für effektiven Schutz werden, sondern muss den Austausch sensibler Informationen durch klare gesetzliche Grundlagen unterstützen. Die Anordnung einer eAÜ sollte nur auf ausdrücklichen Antrag der Betroffenen und nicht von Amts wegen erfolgen. Eine automatische oder gegen den Willen der Betroffenen angeordnete Maßnahme birgt die Gefahr, dass Betroffene von einer Antragstellung im Gewaltschutzverfahren Abstand nehmen. Der LFR LSA betont, dass Selbstbestimmung und freiwillige Zustimmung zentrale Voraussetzungen für das Vertrauen in Schutzmaßnahmen und ihre Akzeptanz bei Betroffenen sind.

8. Evaluierung und Umsetzung im Sinne der Istanbul-Konvention

Die Reform muss durch ein kontinuierliches Monitoring und wissenschaftliche Begleitforschung flankiert werden. Evaluierungen sollen nicht nur die Wirksamkeit der eAÜ selbst, sondern auch die Umsetzung von Täterarbeit, Gefährdungsanalysen und interinstitutionellem Fallmanagement prüfen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Maßnahmen den Anforderungen der Istanbul-Konvention entsprechen und tatsächlich zu einem wirksameren Schutz beitragen.

Fazit

Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt befürwortet die Reform des Gewaltschutzgesetzes und die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausdrücklich. Die eAÜ kann einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung schwerer Gewalt leisten, wenn sie fachlich fundiert, rechtsstaatlich abgesichert und in ein umfassendes Schutzkonzept eingebettet wird.
Effektiver Gewaltschutz erfordert jedoch weit mehr:


● verbindliche Risikofallanalysen,
● verpflichtende Täterarbeit,
● spezialisierte Schulungen in allen beteiligten Institutionen,
● ein flächendeckendes und ausfinanziertes Hilfesystem und
● die konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention.

Nur in diesem Zusammenspiel kann die elektronische Fußfessel zu einem wirksamen Instrument des Gewaltschutzes werden.

 

Stellungnahme_elektronische_Fußfessel_LFR.pdf